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 Campingplatzordnung

 (Stand Februar 2010)

Sehr geehrte Campingfreunde und Gäste,

herzlich willkommen in unserem Frankfurter Freizeit- und Campingpark Helene-See, inmitten eines Landschaftsschutzgebietes.  Wir freuen uns über Ihren Besuch. Unsere Mitarbeiter werden sich alle Mühe geben, Ihnen die Tage oder Wochen, die Sie hier verbringen, so angenehm wie möglich zu gestalten.

Um allen Gäste einen erholsamen Aufenthalt zu ermöglichen, sind folgende Regeln unbedingt zu beachten:
 

Campingplatzordnung


1. Der Zutritt zum Frankfurter Freizeit- und Campingpark Helene-See ist nur nach Anmeldung in der Rezeption bzw. für Tagesgäste nach Entrichten der festgelegten Gebühren gestattet. Camping- und Dauergäste zahlen die festgelegten Gebühren bei der Anmeldung in der Rezeption, soweit dies nicht vorab per Rechnungslegung erfolgte. Die Zahlung der Nutzungsgebühr berechtigt zum Empfang von bis zu 4 Helene-Cards. Zusätzliche Helene-Cards sind auf der Grundlage der gültigen Preisliste erhältlich.

2. Mit dem Betreten des Freizeit- und Campingparkes Helene-See erkennt der Campinggast bzw. Besucher diese Campingplatzordnung sowie die einschlägigen Anordnungen an.

3. Die Platzruhe ist festgelegt von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr, bei Veranstaltungen der Frankfurter Helene-See AG von 24.00 bis 07.00 Uhr.       Innerhalb der vorbenannten Zeiten herrscht absolutes Fahrverbot (Ausnahme bilden Dienstfahrzeuge des Campingparkes und Einsatzfahrzeuge). Die Helene-See AG ist berechtigt, den Campingpark zu sperren. Beim Betrieb von Radio, Fernseher, CD-Player u.ä. sowie bei Unterhaltungen und Gesprächen darf Zeltlautstärke nicht überschritten werden. Insbesondere Rasenpflege, Heckenschneiden, Bau- und Reparaturarbeiten sind innerhalb der Platzruhe untersagt.

4. Camping- und Dauergäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was das Leben in der Gemeinschaft der Camper stören könnte. Lärmbelästigungen, wie laute Musik, Schreien und Motorenlärm sind zu unterlassen. Wer seine Mitgäste in unserem Freizeitpark belästigt, bedroht oder randaliert, in Folge Alkoholgenusses, muss unverzüglich nach Aufforderung des Aufsichtspersonals, den Campingplatz verlassen. Bauarbeiten sind nur mit Genehmigung der Campingplatzleitung möglich.

5. Die Campingplatzverwaltung hat das Hausrecht, d.h. sie kann die Aufnahme von Personen verweigern oder diese vom Platz verweisen, wenn dies im Interesse anderer Campinggäste erforderlich erscheint oder ein Verstoß gegen die Campingplatzordnung vorliegt. Die betreffende Person hat den Campingplatz unverzüglich zu verlassen und darf diesen nur zum Abbau der eigenen Campingeinrichtung im notwendigen Umfang nochmals betreten. Der Abbau hat unter Einhaltung der Campingplatzverordnung unverzüglich zu erfolgen. Ein Campingplatzverweis gilt für die gesamte Saison, mindestens jedoch für die Dauer von 6 Monaten. Eine Rückerstattung der bereits entrichteten Gebühren erfolgt nicht. Personen mit einem militanten Erscheinungsbild wird der Zutritt verwehrt.

6. Die Campingplatzverwaltung legt großen Wert auf Sauberkeit. Camping- und Dauergäste werden im eigenen Interesse gebeten, diese zu unterstützen. Abfälle aller Art gehören nach Arten getrennt, ausschließlich in die dafür vorgesehenen Müllcontainer. Einen Anspruch auf einen bestimmten Müllplatz hat der Camping- und Dauergast nicht. Caravanbesitzer müssen ihre Abwasser und Fäkalien in Behältern auffangen und in die Kanalisation bei den sanitären Anlagen entleeren. Der Sperrmüll ist auf eigene Kosten der Campingfreunde zu entsorgen.

7. Entsprechend der der Brandenburgischen Camping- und Wochenendhausplatz-Verordnung ist Folgendes zu beachten: Das Umgrenzen der Standplätze mit Gräben und Einfriedungen ist untersagt. Ferner wird das Verkleiden von Wohnwagen mit Brettern etc., das Aufstellen von Vorbauten jeglicher Art (außer geschlossene handelsübliche Vorzelte mit Vorzeltboden) nicht gestattet. Außerdem dürfen weder feste Umzäunungen oder Anbauten aufgestellt werden, wie z.B. Tore, Treppen, Plattierungen. Anpflanzungen sind nicht gestattet. Achten Sie darauf, dass niemand durch Zeltpflöcke, Zeltschnüre und anderes Zeltzubehör gefährdet oder belästigt wird.

8. Auf dem Gelände der Frankfurter Freizeit-Campingpark Helene-See AG sind Baumfällungen jeglicher Art nur mit Zustimmung der Campingplatzverwaltung zulässig. Soweit ein Camping- oder Dauergast die Beseitigung eines Baumes – egal aus welchem Grund – begehrt, hat der Camping- und Dauergast einen entsprechenden schriftlichen Antrag bei der Campingplatzverwaltung zu stellen. Die Campingplatzverwaltung entscheidet über den Antrag in Abstimmung mit dem zuständigen Umweltamt. Soweit im Rahmen der Entscheidung über den vorbenannten Antrag, mit der Fällung und der Ersatzpflanzung Kosten entstehen, trägt diese Kosten der Antragssteller (Camping- oder Dauergast).

9. Im Bereich des Campingparkes Helene-See besteht ganzjährig "Hunde- und Katzenverbot".

10. Offene Feuer jeglicher Art sind nicht gestattet. Das Grillen ist nur auf den Grillplätzen erlaubt. Ab Waldbrandstufe III darf nur noch auf den Grillplätzen am Oststrand (Sportplatz) und Bereich Mitte hinterm Bungalow MB 12 gegrillt werden.

11. Auf dem Helenesee besteht ein generelles Verbot für das Befahren mit motorbetriebenen Wasserfahrzeugen. Ausgenommen sind Rettungsfahrzeuge sowie Wasserfahrzeuge, die über eine Ausnahmeerlaubnis der Unteren Wasserbehörde Frankfurt(Oder) verfügen.

12. Das Baden im Helenesee ist auf eigene Gefahr gestattet. Dabei ist die Badeordnung des Helenesees zu beachten. Das Gerätetauchen ist nur nach Anmeldung und unter Einhaltung der gesonderten Tauchordnung an den ausgewiesenen Gebieten gestattet (siehe Nutzungskarte Helenesee). 

13. Im nordwestlichen Bereich des Helenesees befindet sich das Aktionsgebiet eines Klein-U-Bootes (siehe Nutzungskarte Helenesee). Das Gebiet ist durch Hinweisschilder und Bojen gekennzeichnet. Wenn an der dort befindlichen Station die Flagge mit dem Firmensymbol gehisst wurde, befindet sich das Boot im Tauchbetrieb. Für den gekennzeichneten, unmittelbaren Auf- und Abtauchbereich vor der Station besteht während dieser Zeit ein Badeverbot und ein Durchfahren dieses Bereiches mit Wasserfahrzeugen ist nicht gestattet.

14. Die Standplätze werden durch die Rezeption bzw. diensthabenden Leiter zugewiesen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz besteht nicht. Die Nutzung von Campingeinrichtungen und –zubehör ist auf diesen Standplatz beschränkt. Es kann eine Kaution für den Standplatz erhoben werden. Die Benutzung eines anderen Platzes oder eigenmächtiger Platzwechsel ist nicht gestattet. Platzänderungen bleiben der Camping-Platzverwaltung vorbehalten.

15. Das Befahren des Campingparkes ist nur bei An- und Abreisen erlaubt (max. 1 Stunde) und bedarf vorab einer befristeten schriftlichen Ausnahmegenehmigung, welche der Fahrer/Camper an der Rezeption der Freizeit- und Campingpark Helene-See AG erhält sowie der Hinterlegung einer Kaution in Höhe von EUR 20,00. Die vorbenannte        Ausnahmegenehmigung erhält der Fahrer/Camper bis maximal eine Stunde vor Schließung der Rezeption. Einen Anspruch auf Rückzahlung des vorbenannten Kautionsbetrages hat der Fahrer/Camper gegen die Helene-See AG nur dann, wenn er/sie das vorbenannte Kraftfahrzeug innerhalb der Befristung (maximal 1 Stunde) vom Gelände des Campingparkes oder auf den separat ausgewiesenen Parkplatz bringt. Alle Kraftfahrzeuge sind grundsätzlich auf den separaten Parkplätzen abzustellen. Das Befahren der vorgesehenen Wege zu den Parkplätzen darf nur im Schritttempo erfolgen. Unnötiges Fahren ist zu vermeiden. Die Benutzung aller auf dem Campingplatz befindlichen Wege geschieht auf eigene Gefahr. Eine Haftung für abgestellte Fahrzeuge, Wohnwagen, Zelte, Fahrräder etc. wird nicht übernommen.

16. Anlagen und Einrichtungen sind unbedingt zu schonen. Kinder unter 6 Jahren dürfen nur in Begleitung eines Erwachsenen die Wasch- und Toilettenanlagen betreten.

17. Für Spiel, Sport und Spaß stehen besondere Flächen zur Verfügung. Die Erziehungsberechtigten haben darauf zu achten, dass Kinder ihre Flugkörper (z.B. Drachen, Scheiben) nicht unbeaufsichtigt lassen. Barfußgehen und das Benutzen der Spielplätze sowie das Baden im See geschehen auf eigene Gefahr.

18. Der Frankfurter Freizeit- und Campingpark Helene-See übernimmt keine Haftung für Unfälle und Verletzungen sowie für abhanden gekommenes Eigentum. Wir machen zugleich darauf aufmerksam, dass das Betreten der Ufer- und Böschungsbereiche außerhalb des offiziell gekennzeichneten Erholungsgeländes und Strände mit Gefahr für Leben und Gesundheit verbunden nach dem Bergbaugesetz verboten ist. Dies gilt insbesondere für das Südufer, wo Anlandungen generell untersagt sind. Die Frankfurter Freizeit- und Campingpark Helene See AG sowie ihre Mitarbeiter und Gehilfen haften nur für Schäden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für Schäden durch Dritte (Diebstahl, Vandalismus etc.) sowie höherer Gewalt (Gewitter, Hagel, Sturm etc.) wird keine Haftung übernommen. Der Gast stellt die Frankfurter Freizeit- und Campingpark Helene-See AG von Ersatzansprüchen frei, die aufgrund des Verhaltens des Gastes und der von ihm in den Vertrag einbezogenen Personen durch Dritte gegen die Frankfurter Freizeit- und Campingpark Helene See AG erhoben werden. Jeder Campingplatzgast hat über eine entsprechende Haftpflichtversicherung zu verfügen. Dem Frankfurter Freizeit- und Campingpark Helene See AG haben die Dauercamper, bei Abschluss des Vertrages eine Versicherungspolice vorzulegen.

19. Auskünfte über Erste-Hilfe-Station, Notruf für Polizei, Arzt und Feuerwehr finden Sie am Aushang vor der Rezeption.

20. Der Standplatz ist vom Campinggast bei seiner Abreise in einem sauberen Zustand zu hinterlassen. Die Abreise hat bis 10.00 Uhr zu erfolgen, da wir sonst eine weitere Übernachtungsgebühr berechnen müssen. Die Stellflächen der Saisoncamper sind von allen Gegenständen zu beräumen. Den Forderungen des Landesnaturschutzgesetzes vom 25. Juni 1991 ist Folge zu leisten.

21. Bei frühzeitiger Abreise, z.B. wegen schlechtem Wetter, werden keine Kosten zurück erstattet. Kautionen sind immer am Abreisetag bis 12 Uhr einzulösen. Danach besteht kein Anspruch mehr.

22. Jugendliche unter 14 Jahren dürfen nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer dazu schriftlich beauftragten Person (vollendetes 18. Lebensjahr) campen, zwischen 14 - 16 Jahren mit schriftlicher Genehmigung der Eltern.

23. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist jugendlichen Personen unter 18 Jahren laut Jugendschutz-gesetz untersagt.

24. Eltern haften für ihre Kinder, soweit diese ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

25. Bei Verstößen gegen die Campingplatzordnung werden separat zusätzliche Kosten erhoben.

26. Änderungen vorbehalten.
 

Frankfurter Freizeit- und Campingpark Helene-See AG
15236 Helene-See - Tel.: (03 35) 5 56 66-0 - Fax: (03 35) 5 56 66 78
e-Mail: info@helenesee-ag.de - Internet:
www.helenesee-ag.de

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